Beitrags-Archiv für die Kategory 'Satzung'

Satzung

Sonntag, 22. Dezember 2024 10:39

Zuletzt geändert gem. Beschluß der Mitgliederversammlung v. 11.10.2024
Satzung des
Heimatvereins Salzkotten
§ 1
Namen und Sitz
Der Verein führt den Namen Heimatverein Salzkotten.
Er hat seinen Sitz in Salzkotten.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein befasst sich mit der Heimatkunde und der heimatlichen Entwicklung. Er will
die Vergangenheit durch Kenntnis der Heimatgeschichte und Erhaltung von
Sachwerten, Brauchtum und Heimatsprache verdeutlichen und an Gegenwartsfragen
wie Entwicklung des Stadt- und Landschaftsbildes, Umweltschutz und Erhöhung des
Freizeitwertes mitarbeiten und dabei die Verantwortung der Bürger füreinander und für
die Heimat fördern. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit und durch enge
Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angehört, den
örtlichen Behörden und Vereinigungen mit ähnlichen Zielen, erreicht werden. Der
Arbeitsbereich des Vereins umfasst die Stadt Salzkotten und ihre dazu gehörende
Umgebung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist
ehrenamtlich. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder sonstigen
Sacheinlagen oder Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder, Beiträge
Dem Verein können natürliche oder juristische Personen als Einzelmitglieder und
Vereinigungen, die ähnliche Ziele wie der Heimatverein verfolgen, als kooperative
Mitglieder angehören.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei. Freiwillige Betragszahlungen können weiter geleistet werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern, und zwar:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassierer
f) dem stellvertretenden Kassierer
g) bis zu vier weiteren Beisitzern
Vorstand des Heimatvereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei
stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der
Kassierer und der stellvertretende Kassierer. Der Verein wird von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten, unter denen der Vorsitzende oder ein stellvertretender
Vorsitzender sein muss.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf
Beitragsermäßigungen. Ihm ist der Austritt eines Mitgliedes schriftlich mitzuteilen. Die
einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr
tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
§ 7
Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht
aus den Vorsitzenden, dem Schriftführer des Vereins sowie höchstens 10 weiteren
Personen, von denen die Hälfte Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des
Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zur Sitzung einberufen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme;
Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen;
5. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer;
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen;
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen,
die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
§ 9
Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden Arbeitsausschüsse gebildet, deren
Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirats berufen werden. Die
Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorsitzende selbst.
§ 10
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag,
bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden
in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen
Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Salzkotten, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 08.03.1973 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden
und in Kraft getreten.
Der Heimatverein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzkotten eingetragen
werden.
In der vorliegenden Satzung sind die am 16.06.1973 beschlossene Änderung der §§
3 und 11, die am 26.04.2004/ 24.08.2005 beschlossene Änderung der §§ 4 und 6 und
die am 11.10.2024 beschlossene Änderung des § 3 berücksichtigt.
Zuletzt geändert gem. Beschluß der Mitgliederversammlung v. 11.10.2024
Satzung des
Heimatvereins Salzkotten
§ 1
Namen und Sitz
Der Verein führt den Namen Heimatverein Salzkotten.
Er hat seinen Sitz in Salzkotten.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein befasst sich mit der Heimatkunde und der heimatlichen Entwicklung. Er will
die Vergangenheit durch Kenntnis der Heimatgeschichte und Erhaltung von
Sachwerten, Brauchtum und Heimatsprache verdeutlichen und an Gegenwartsfragen
wie Entwicklung des Stadt- und Landschaftsbildes, Umweltschutz und Erhöhung des
Freizeitwertes mitarbeiten und dabei die Verantwortung der Bürger füreinander und für
die Heimat fördern. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit und durch enge
Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angehört, den
örtlichen Behörden und Vereinigungen mit ähnlichen Zielen, erreicht werden. Der
Arbeitsbereich des Vereins umfasst die Stadt Salzkotten und ihre dazu gehörende
Umgebung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist
ehrenamtlich. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder sonstigen
Sacheinlagen oder Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder, Beiträge
Dem Verein können natürliche oder juristische Personen als Einzelmitglieder und
Vereinigungen, die ähnliche Ziele wie der Heimatverein verfolgen, als kooperative
Mitglieder angehören.
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei. Freiwillige Betragszahlungen können weiter geleistet werden.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens 11 Mitgliedern, und zwar:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Kassierer
f) dem stellvertretenden Kassierer
g) bis zu vier weiteren Beisitzern
Vorstand des Heimatvereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei
stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der
Kassierer und der stellvertretende Kassierer. Der Verein wird von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten, unter denen der Vorsitzende oder ein stellvertretender
Vorsitzender sein muss.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf
Beitragsermäßigungen. Ihm ist der Austritt eines Mitgliedes schriftlich mitzuteilen. Die
einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens einmal in jedem Halbjahr
tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
§ 7
Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht
aus den Vorsitzenden, dem Schriftführer des Vereins sowie höchstens 10 weiteren
Personen, von denen die Hälfte Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des
Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren berufen.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zur Sitzung einberufen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme;
Vertretung ist unzulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen;
5. Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer;
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen;
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen,
die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
§ 9
Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden Arbeitsausschüsse gebildet, deren
Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirats berufen werden. Die
Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorsitzende selbst.
§ 10
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden
vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag,
bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden
in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen
Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Salzkotten, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 08.03.1973 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden
und in Kraft getreten.
Der Heimatverein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzkotten eingetragen
werden.
In der vorliegenden Satzung sind die am 16.06.1973 beschlossene Änderung der §§
3 und 11, die am 26.04.2004/ 24.08.2005 beschlossene Änderung der §§ 4 und 6 und
die am 11.10.2024 beschlossene Änderung des § 3 berücksichtigt.